Deutsche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Dazu sind eine Reihe von Verfahrensregeln zwischen den Staaten vereinbart worden.
Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, wird die sonst erforderliche Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Eine mit einer solchen Apostille versehene Urkunde ist direkt im Ausland verwendbar, so dass eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, nicht mehr notwendig ist.
Die Apostille oder Beglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.
Weitere Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden erhalten Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
Der Senator für Inneres und Sport ist zuständig für folgende Urkunden:
Das Landgericht Bremen ist zuständig für:
Für Urkunden von Bundesbehörden, auch Führungszeugnisse, die jedoch vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Bonn vorbeglaubigt sein müssen, ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig.
Urkunden von Behörden anderer Bundesländer müssen in dem jeweiligen Bundesland beglaubigt werden.
Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.
Es können nur Originaldokumente (mit den Originalunterschriften der Aussteller) beglaubigt werden.
Die Urkunde muss aktuell sein.
Insbesondere im Falle von Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen und Aufenthaltsbescheinigungen die älter sind als 3 Monate, besteht die Gefahr, dass diese trotz ordnungsgemäß ausgestellten Apostillen/Beglaubigungen im Zielstaat nicht anerkannt werden.
Wir weisen darauf hin, dass mit dem zunehmenden Alter der Urkunde ihr Beweiswert sinken könnte.
Mit der Ausstellung der Apostille wird keine Aussage darüber getroffen, ob die apostillierte Urkunde im Rechtsverkehr im Ausland anerkannt wird.
Annahme von Urkunden für Apostillen/Beglaubigungen:
Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr
Bitte nutzen Sie unser Antragsformular (pdf, 13.2 KB) und füllen dieses vollständig aus. Fügen Sie Ihrem Antrag einen frankierten Rückumschlag, versehen mit Ihrer Anschrift, bei.
Sie können ihren Antrag mit den zu beglaubigende/n Urkunde/n unter Angabe des jeweiligen Empfängerlandes auf dem Postweg an folgende Adresse senden:
Für die Erteilung einer Apostille oder Beglaubigung wird je Dokument eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Euro erhoben.
Bei Abgabe der Urkunden kann bar per Vorkasse gezahlt werden.
Eine Zahlung der Gebühren per Verrechnungsscheck ist nicht möglich.
Die Rechnung kann nur per Überweisung unter Angabe des Kassenzeichens beglichen werden
Der Versand ins Ausland ist nur möglich, wenn die Rechnung per Vorkasse beglichen wird.
Es ist keine sofortige Bearbeitung möglich!
Die Bearbeitungszeit beträgt zwei bis sieben Tage.
In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit bis zu drei Wochen betragen.
Die Bearbeitungszeit auf dem schriftlichen Weg beträgt eine bis drei Wochen zuzüglich der Dauer des Postversandes.
Annahme von Urkunden für Apostillen/Beglaubigungen:
Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Es ist keine sofortige Bearbeitung möglich!
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