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Härtefallkommission im Land Bremen

Durch § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde für die Länder eine gesetzliche Grundlage zur Einrichtung einer Härtefallkommission geschaffen. Der Senat hat mit der "Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz" vom 12. Dezember 2005 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Härtefallkommission eingerichtet. Mit der „Verordnung über die Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz“ vom 5. Juni 2012, die die Verordnung vom 12. Dezember 2005 ablöst, wurden die Zahl der Mitglieder der Härtefallkommission von sieben auf neun erhöht sowie Verfahrens- und Abstimmungsregeln vereinfacht.

§ 23a AufenthG (pdf, 37.4 KB)

Verordnung über die Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz (pdf, 10.2 KB)

Flyer zur Härtefallkommission (pdf, 144 KB)

Tätigkeitsbericht 2022 (pdf, 74 KB)

Tätigkeitsbericht 2021 (pdf, 76.7 KB)

Tätigkeitsbericht 2020 (pdf, 75.2 KB)

Tätigkeitsbericht 2019 (pdf, 74.4 KB)

Tätigkeitsbericht 2018 (pdf, 97.5 KB)

Tätigkeitsbericht 2017 (pdf, 103 KB)

Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Härtefallkommission?

Die Härtefallkommission kann in ausländerrechtlichen Einzelfällen Härtefallersuchen an den Senator für Inneres richten, wenn nach Feststellung der Kommissionsmitglieder dringende humanitäre oder persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Durch ein Härtefallersuchen erhält der Senator für Inneres die Möglichkeit – abweichend von den im Aufenthaltsgesetz geregelten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen – gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuordnen, Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.

Die Härtefallkommission ist ein weisungsfreies Gremium, das im Wege der Selbstbefassung tätig wird. Die Härtefallkommission berät und entscheidet über ausländerrechtliche Einzelfälle nur auf Vorlage eines ihrer Mitglieder. Die Entscheidung, ob ein Fall in die Kommission eingebracht wird, obliegt daher dem einzelnen Kommissionsmitglied. Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Kommission mit seinem Fall befasst. Von der Härtefallkommission getroffene Entscheidungen sind nicht justiziabel.

Zusammensetzung der Härtefallkommission

Mitglieder der Härtefallkommission sind:

Mitglieder der Härtefallkommission
Name Stelle
Herr Schwöbel Der Senator für Inneres
Frau Wild (stellv. Mitglied) Der Senator für Inneres
Herr Dr. Kom Koyou Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Frau Köber (stellv. Mitglied)Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Herr Herbrig Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven
Herr Wittmann (stellv. Mitglied)Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven
Frau Kleinsorge Evangelische Kirche im Land Bremen
Herr Martel (stellv. Mitglied)Evangelische Kirche im Land Bremen
Frau MarkovicKatholische Kirche im Land Bremen
N.N. Katholische Kirche im Land Bremen
Frau Dagmar TheilkuhlLandesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e.V.
Frau Ulrike Nachtwey (stellv. Mitglied)Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e.V.
Herr Werner Förderverein Flüchtlingsrat e.V. (Vorsitzender)
Frau Köstens (stellv. Mitglied)Förderverein Flüchtlingsrat e.V.
Herr Ackermann Bremer Rat für Integration
Herr Sali (stellv. Mitglied)Bremer Rat für Integration
Herr El-Choura Islamische Religionsgemeinschaften (DITIB, Schura, VIKZ)
Herr Tepe (stellv. Mitglied)Islamische Religionsgemeinschaften (DITIB, Schura, VIKZ)

Wer kann sich an die Härtefallkommission wenden?

An die Härtefallkommission können sich Ausländerinnen und Ausländer aus dem Zuständigkeitsbereich der bremischen Ausländerbehörden wenden, für die z.B. die drohende Abschiebung oder eine von den Ausländerbehörden getroffene Maßnahme aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine besondere Härte darstellen würde.

Die Ausländerin oder der Ausländer oder eine sie oder ihn vertretende Person muss sich – entweder über die Geschäftsstelle oder direkt – an eines der Mitglieder der Härtefallkommission wenden. (Eine Namens- und Adressenliste ist bei der Geschäftsstelle erhältlich.) Neben einer genauen Darlegung der dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, die nach Meinung der Ausländerin oder des Ausländers seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen, sollten der Eingabe möglichst detaillierte Nachweise zu folgenden Punkten beigefügt werden:

  • Nachweis über Deutschkenntnisse aller Erwachsenen und der schulpflichtigen Familienmitglieder, z.B. Ergebnis eines Einstufungstests bei einem zugelassenen Integrationsträger, Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses, letztes Schulzeugnis
  • Angaben zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit / Berufsausbildung aller volljährigen bzw. nicht mehr schulpflichtigen Familienmitglieder: Bescheinigung des Arbeitgebers / Ausbildungsbetriebs, aus der Beschäftigungsdauer und Verdienst hervorgehen. Für den Fall, dass eine Arbeitsstelle / Ausbildungsstelle in Aussicht steht, ist eine entsprechende Bescheinigung des potenziellen Arbeitgebers / Ausbildungsbetriebs beizufügen
  • Angaben zu besonderen Integrationsleistungen, z.B. Engagement in der Kirchen-, Vereins- oder Verbandsarbeit
  • Angaben zu familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland
  • Angaben zu im Heimatland lebenden Familienmitgliedern / Verwandten.

Formular Eingabe an die Härtefallkommission Bremen (pdf, 80.7 KB)

Anlage 1 zur Eingabe an die Härtefallkommission Bremen (pdf, 12.4 KB)

Anlage 2 zur Eingabe an die Härtefallkommission Bremen (pdf, 9.5 KB)

Anlage 3 zur Eingabe an die Härtefallkommission Bremen (pdf, 9.3 KB)

Ausschlussgründe

Die Härtefallkommission befasst sich gem. § 5 Abs. 1 der Härtefallkommissionsverordnung nicht mit einem Fall, wenn

  • die Ausländerin oder der Ausländer sich außerhalb des Bundesgebiets aufhält
  • eine Ausländerbehörde des Landes Bremen nicht zuständig ist
  • die Ausländerin oder der Ausländer nach anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes einen Aufenthaltstitel erhalten kann und die Ausländerbehörde hierüber noch nicht entschieden hat oder nach einer Entscheidung der Ausländerbehörde ein Rechtsbehelfsverfahren betrieben wird, das nicht zu Ruhen gebracht worden ist
  • ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens gewürdigt und im Sinne des § 42 des Asylverfahrensgesetzes bindend festgestellt werden
  • der Fall schon behandelt wurde, ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Ausländerin oder des Ausländers geändert hat
  • die Ausländerin oder der Ausländer nach den §§ 53, 54 und 55 Abs. 2 Nr. 1 oder 8 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen wurde oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Die Feststellung, ob Ausschlussgründe vorliegen, erfolgt gem. § 5 der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission durch die/den Vorsitzende(n) der Härtefallkommission.

Wann richtet die Härtefallkommission ein Härtefallersuchen an den Senator für Inneres?

Kommt die Härtefallkommission nach Prüfung eines Falles zu dem Ergebnis, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt der Ausländering oder des Ausländers in der Bundesrepublik rechtfertigen, richtet sie ein Härtefallersuchen an den Senator für Inneres. Bei diesem Härtefallersuchen handelt es sich um eine Empfehlung wertender Art. Der Senator für Inneres prüft in eigener Zuständigkeit, ob dem Härtefallersuchen entsprochen werden kann.

Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Eine Eingabe an die Härtefallkommission ist kein Rechtsbehelf und hat daher keine aufschiebende Wirkung. Solange sich die Härtefallkommission mit der Eingabe befasst, ordnet die senatorische Behörde aber an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückzustellen sind.
Diese Anordnung erfolgt aber erst, wenn ein Mitglied der Härtefallkommission nach Prüfung der Eingabe eines Ausländers diese der Kommission vorgelegt hat und die Geschäftsstelle das Fachreferat über den Eingang der Vorlage unterrichtet hat. Eine Zurückstellung erfolgt nicht, wenn mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Beendigung des Aufenthalts bereits begonnen worden ist.

Kontakt

Härtefallkommission des Landes Bremen beim Senator für Inneres

- Geschäftsstelle -

Contrescarpe 22/24
28203 Bremen