Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – „GwG“) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten (z.B. durch Drogenhandel oder Waffenhandel) Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden. Terrorismusfinanzierung meint die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel zur Gründung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung oder zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Tat. Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; das kann den Ruf eines Unternehmens schädigen. Zudem richtet Geldwäsche einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an.
Das Gesetz legt bestimmten Personen und Unternehmen (den sog. Verpflichteten) besondere Pflichten auf, um geschäftliche Aktivitäten transparent zu machen. Die Verpflichteten sollen dadurch dazu beitragen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund zu verhindern bzw. aufzudecken.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel nach dem GwG verpflichtet, soweit es sich nicht handelt um
a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
d) Soziallotterien.
Somit sind im Bereich des Glücksspiels verantwortlich:
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des GwG im Glücksspielbereich ist für das Land Bremen der Senator für Inneres.
Die Obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder haben für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen folgende Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz erstellt:
Auslegungs- und Anwendungshinweise der Obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zum PDF-Download (pdf, 392.7 KB)
Bei Fragen zu diesen AuAs wenden Sie sich bitte an die Glücksspielaufsicht beim Senator für Inneres, zu erreichen über diese Funktionspostfachadresse: gluecksspiel@inneres.bremen.de.
Weiterführende Hinweise zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes finden Sie auf der Homepage der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa