Die deutsche Staatsangehörigkeit wird mit der Geburt durch Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben (Abstammungsprinzip). Seit dem 01.01.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Territorialprinzip), wenn ein Elternteil bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt. Neben dem Geburtserwerb können hier lebende Migrant:innen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten.
In Bremen erwerben jährlich derzeit rund 2000 Migrant:innen durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Zahl ist stark ansteigend. Hierbei handelt es sich um einen erfreulichen bundesweiten Trend.
Ein wesentliches Merkmal der Demokratie ist es, dass sich möglichst alle in einem Land lebenden Menschen am Willensbildungs- und Entscheidungsprozess beteiligen. Deshalb ist es gesellschaftspolitisch wichtig, dass eine möglichst hohe Deckung zwischen der Wohn- und der Wahlbevölkerung im Land besteht. Die deutsche Staatsangehörigkeit bedeutet die rechtliche Zugehörigkeit des Menschen zum deutschen Staat. Deutsche Staatsangehörige haben Rechte und Pflichten, die für Migrant:innen nicht oder nur eingeschränkt bestehen. Der deutsche Pass gibt Migrant:innen - insbesondere denjenigen, die nicht aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommen – mehr Sicherheit und einige neue Rechte.
Diese sind vor allem:
Die Einbürgerung ist Ausdruck dafür, dass sich ein Mensch als gleichwertiger Teil der Gesellschaft versteht, in der er lebt! Von Seiten der Aufnahmegesellschaft bedeutet die Einbürgerung die Anerkennung der Integrationsleistungen dieses Menschen. Gleichzeitig ist sie Ausdruck des gesellschaftlichen Bestrebens, Menschen ohne deutschen Pass als aktive Bürger:innen zu betrachten und zu gewinnen.
Kurz: Einbürgerung ist die höchste Stufe der Integration!
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag der betroffenen Person. Wer dauerhaft in Deutschland lebt und noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann ab dem 16. Lebensjahr einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter - im Regelfall die Eltern - den Antrag stellen.
Für eine Einbürgerung gelten unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen. Diese sind davon abhängig, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung besteht oder ob die Einbürgerung im Ermessen der Behörde steht.
Nähere Informationen erhalten Sie über die folgende Internetseite:
Hiervon unabhängig haben Sie – zu Ihrer Orientierung – die Möglichkeit, sich (unverbindlich) über den folgenden Quick-Check über Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung zu informieren:
Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie auf einbürgerung.de
Das ist abhängig davon, ob man in der Stadtgemeinde Bremen oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven lebt.
Wer in der Stadtgemeinde Bremen lebt, muss sich an die folgende Behörde wenden:
Öffnungszeiten:
Montags: 8:00 - 17:00 Uhr
Mittwochs und donnerstags: 8:00 - 12:00 Uhr
Wer in der Stadtgemeinde Bremerhaven lebt, muss sich an die folgende Behörde wenden:
Öffnungszeiten:
Montags: 08:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr
Mittwochs: 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Freitags: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung!
Einbürgerungsinteressierte Personen können beim Bremer Rat für Integration und durch sogenannte Einbürgerungslots:innen Unterstützung finden. Letztgenannte sind ehrenamtlich tätige Personen, die selbst eingebürgert wurden und Migrant:innen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Erfahren Sie mehr über den Bremer Rat für Integration und Einbürgerungslots:innen bei
Dienstags und mittwochs
Kulturzentrum Lagerhaus
Schildstraße 12 - 19, 28203 Bremen
Donnerstags
Bremische Bürgerschaft im Büro Bremer Rat f. Integration
Am Markt 20, 28195 Bremen
Die Beratungen finden jeweils in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr statt. Termine können telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.
Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei optionspflichtigen Personen nach § 29 StAG (pdf, 84.2 KB)
Wirtschaftliche Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (pdf, 106.5 KB);
Entscheidung bei Straffälligkeit gemäß § 12a StAG (pdf, 81.7 KB);
Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache in Einbürgerungsverfahren (pdf, 91.7 KB);