Stiftungen haben in Bremen eine gute und lange Tradition. Über die Grenzen Bremens hinaus bekannt ist die Stiftung "Haus Seefahrt" aus dem Jahre 1545, die das "älteste Brudermahl" der Welt - das Schaffermahl - ausrichtet und noch heute für bedürftige Seefahrer, deren Witwen und Waisen sorgt.
Heute sind Stiftungen aktueller denn je: Privatinitiative ist gefragt. Eine wachsende Zahl von Mitbürgern ist bereit, ihr Vermögen in den Dienst der Allgemeinheit zu stellen - mit den unterschiedlichsten Zielsetzungen: der Förderung von Kunst und Kultur, von Bildungseinrichtungen, dem Schutz der Natur, der Umwelt, der Erforschung von Krankheiten, der Unterstützung von sozial Benachteiligten.
Sie möchten mehr über Stiftungen wissen? Schauen Sie sich auf den verlinkten Seiten um, vielleicht finden Sie eine Stiftung, die Sie interessiert und unterstützen möchten. Oder Sie kommen zu dem Entschluss, eine eigene Stiftung mit Ihrem Namen zu errichten. Dabei sind es nicht immer die großen Beträge Einzelner, die solches möglich machen. Auch wenn sich viele mit kleinen Summen engagieren, kann etwas bewegt werden.
Über alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Stadt Bremen oder der Stadt Bremerhaven haben, führt der Senator für Inneres (Referat 22) als Stiftungsbehörde ein Stiftungsverzeichnis. Das Stiftungsverzeichnis gibt in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Stiftungen Auskunft darüber,
Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Außerdem veröffentlicht die Stiftungsbehörde das Stiftungsverzeichnis mit Ausnahme der Familienstiftungen (pdf, 762.1 KB) im Internet.
Die Anzahl der Stiftungen (pdf, 203.3 KB) in Bremen finden Sie hier.
Nach § 80 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung, die in Bremen oder Bremerhaven ihren Sitz haben soll, das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch den Senator für Inneres als Stiftungsbehörde erforderlich. Das Stiftungsgeschäft bedarf nach § 81 Abs. 1 BGB der Schriftform und muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm gewünschten Zwecks zu widmen. Erforderlich ist ferner eine Satzung mit Regelungen über Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und Bildung des Vorstandes.
Im Hinblick auf die Organisation ist gesetzlich lediglich als Organ der Vorstand vorgeschrieben, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann und die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Viele Stiftungen verfügen über ein zweites Stiftungsorgan (Beirat oder Kuratorium o. ä.) als Kontrollorgan des Vorstandes.
Der in Bremen für die Anerkennung der Stiftung zuständige Senator für Inneres berät Sie gerne und stellt Ihnen folgende Unterlagen zur Verfügung:
Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) in Kraft getreten. Aus dem Gesetz ergibt sich für alle juristischen Personen und damit auch für alle rechtsfähigen Stiftungen eine Eintragungspflicht für ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ in das sog. Transparenzregister.
Die Eintragungen müssen nach § 59 Absatz 1 GwG bis spätestens 1. Oktober 2017 erfolgen und sind bei Veränderungen zu aktualisieren. Bei Fristversäumnis kann ein Bußgeld verhängt werden.
Das Transparenzregister ist seit dem 5. Juli 2017 online zu erreichen. Seitdem können auch bereits Eintragungen vorgenommen werden. Auf der Seite befinden sich verschiedene Anleitungen zur Vornahme der Eintragungen, FAQ mit Antworten sowie eine Servicenummer (0 800 - 1 23 43 37), an die man sich bei Rückfragen wenden kann.
Bitte beachten Sie, dass die Eintragung in das Stiftungsverzeichnis im Lande Bremen die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister nicht ersetzt.