Sie sind hier:

Unfall-Unterstützungsfonds aufgrund der Sondernutzungserlaubnisse für E-Scooter-Flotten

Allgemeines

Mit der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Fahrzeugverleihsysteme für E-Scooter ist auch die Einführung eines Unfall-Unterstützungsfonds für mobilitätseingeschränkte Personen verfügt worden. Für die Beantragung der Auszahlung der Gelder sind folgende Voraussetzungen und Verfahrenshinweise zu beachten:

Persönliche Voraussetzung

  • Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX mit Merkzeichen „H“, „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis oder
  • Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres oder
  • Personen nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres, soweit diese aufgrund altersbedingter körperlichen oder geistiger Beeinträchtigungen im Verkehr besonders schutzbedürftig sind

Sachliche Voraussetzung

  • Der Körper oder die Gesundheit einer Person, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird durch ein nicht in Benutzung befindliches und nicht vermietetes Fahrzeug verletzt und
  • der Person stehen deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verantwortlichen zu, dieser kann jedoch nicht ermittelt werden.

Verfahren

Die Auszahlung aus dem Unfall-Unterstützungsfonds kann, unter zwingender Vorlage des Polizeiberichts zum Unfallhergang, bei dem

Senator für Inneres
Referat 21 – Staatsangehörigkeit und Ordnungsrecht
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen

ordnungsrecht@inneres.bremen.de

angefragt werden.