Unfall-Unterstützungsfonds aufgrund der Sondernutzungserlaubnisse für E-Scooter-Flotten
Allgemeines
Mit der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Fahrzeugverleihsysteme für E-Scooter ist auch die Einführung eines Unfall-Unterstützungsfonds für mobilitätseingeschränkte Personen verfügt worden. Für die Beantragung der Auszahlung der Gelder sind folgende Voraussetzungen und Verfahrenshinweise zu beachten:
Persönliche Voraussetzung
- Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX mit Merkzeichen „H“, „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis oder
- Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres oder
- Personen nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres, soweit diese aufgrund altersbedingter körperlichen oder geistiger Beeinträchtigungen im Verkehr besonders schutzbedürftig sind
Sachliche Voraussetzung
- Der Körper oder die Gesundheit einer Person, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird durch ein nicht in Benutzung befindliches und nicht vermietetes Fahrzeug verletzt und
- der Person stehen deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verantwortlichen zu, dieser kann jedoch nicht ermittelt werden.
Verfahren
Die Auszahlung aus dem Unfall-Unterstützungsfonds kann, unter zwingender Vorlage des Polizeiberichts zum Unfallhergang, bei dem
Senator für Inneres
Referat 21 – Staatsangehörigkeit und Ordnungsrecht
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen
ordnungsrecht@inneres.bremen.de
angefragt werden.