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Versammlungen

Nach § 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen (sog. Versammlungsfreiheit). Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Öffentliche Versammlung unter freiem Himmel und Aufzüge müssen aber grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges bei der zuständigen Versammlungsbehörde angemeldet werden. Im Land Bremen sind dies für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt Bremen und für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.

Der Senator für Inneres (Referat 32) übt als oberste Landesbehörde die Aufsicht über die Versammlungsbehörden in Bremen und Bremerhaven aus und bearbeitet grundsätzliche Rechtsfragen des Versammlungsrechts. Zudem entscheidet die senatorische Behörde über Widersprüche gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen der Versammlungsbehörden, wie z.B. das Verbot, eine Versammlung abzuhalten.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

Versammlungsgesetz