1. Der Brandschutz und die Technische Hilfeleistung (wie z.B. bei Autounfällen oder bei Unfällen mit Gefahrstoffen) sind Aufgaben der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven; sie haben jeweils eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten. Jede Stadt hat den örtlichen Verhältnissen entsprechend in einem Brandschutzbedarfsplan ein Schutzziel zu definieren, das auf der Basis eines standardisierten Schadensereignisses bestimmt, wie viele Feuerwehrleute mit welchen Fahrzeugen in welcher Fahrzeit einen an einer befahrbaren Straße gelegenen Einsatzort regelmäßig erreichen müssen, um wirksame Gefahrenbekämpfung leisten zu können. Die organisatorische, personelle und materielle Vorhalteplanung der Feuerwehr ist an diesem Schutzziel auszurichten. Daneben sind in den einzelnen Stadt- oder Ortsteilen Freiwillige Feuerwehren aufzustellen, wenn dieses zur Gewährleistung einer ausreichenden Gefahrenbekämpfung erforderlich ist.
2. Das Land Bremen ist für alle Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung zuständig, die für mehr als eine Stadtgemeinde von Bedeutung sind. Hierzu zählt z.B. die Regelung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen in der Gefahrenabwehr.
Die Aufgaben der Landesfeuerwehrbehörde, die auch die Aufsicht über die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ausübt, werden vom Senator für Inneres (Referat 33) wahrgenommen.
3. In der Stadtgemeinde Bremen besteht die Berufsfeuerwehr aus ca. 500 Einsatzkräften auf sechs über das Stadtgebiet verteilte Feuerwachen. Daneben gibt es 20 Freiwillige Feuerwehren mit ca. 600 Einsatzkräften. Außerdem gibt es noch vier anerkannte Werkfeuerwehren und die Feuerwehr des Flughafens Bremen.
In der Stadtgemeinde Bremerhaven besteht die Berufsfeuerwehr aus ca. 200 Einsatzkräften, die auf einer zentralen Feuerwache stationiert sind. Daneben gibt es noch drei Freiwillige Feuerwehren mit ca. 75 Einsatzkräften.
Die Freiwilligen Feuerwehren sind ein herausragendes Beispiel für die Bedeutung von ehrenamtlicher Tätigkeit im Land Bremen. Ohne die vielen Bürgerinnen und Bürger, die sich in ihrer Freizeit im Bereich der Feuerwehr engagieren, wäre der hohe Qualitätsstandard bei der Brandbekämpfung nicht zu gewährleisten.
4. Die Brandbekämpfung, die Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen, die technische Hilfe aus Anlass von durch Naturereignisse oder Explosionen verursachten öffentlichen Notständen, Unglücksfällen oder Umweltschäden und die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung sind gebührenfrei. Für andere Leistungen werden Kosten nach Maßgabe der von den Stadtgemeinden zu erlassenden Feuerwehrkostenordnungen sowie anderer gebührenrechtlicher Vorschriften erhoben.
Bei besonders belastenden Einsätzen steht für Feuerwehrangehörige eine Gruppe „Krisenintervention“ und für Verletzte sowie für Angehörige von Verletzten oder Getöteten eine Gruppe „Notfallseelsorge“ bereit.
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) vom 18. Juni 2002 (pdf, 170 KB)