Katastrophen- und Zivilschutz können unter dem Oberbegriff „Bevölkerungsschutz“ zusammengefasst werden. Unter den „Bevölkerungsschutz“ sind funktionell alle Planungen und Maßnahmen zu fassen, die sowohl in Friedenszeiten als auch im Krieg dazu dienen, Schäden durch Katastrophen – unabhängig von ihrem Ursprung – zu verhindern, zu mildern und zu beseitigen.
Während von Katastrophenschutz gesprochen wird, wenn es um den Bevölkerungsschutz in Friedenszeiten geht, ist unter Zivilschutz der Bevölkerungsschutz im Verteidigungsfall zu verstehen.
Der Katastrophenschutz dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Schäden, die durch Katastrophen hervorgerufen werden. Er umfasst die Vorbereitung der Katastrophenabwehr und die Bekämpfung von Katastrophen.
Bremen sorgt dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger auch bei sehr schlimmen Ereignissen geschützt werden. Diese Aufgabe liegt beim Senator für Inneres und Sport. Ihm helfen viele Behörden und Organisationen. Viele machen mit, damit die Hilfe gut funktioniert. Dazu gehören die Feuerwehren, das Technische Hilfswerk, die Polizei, Hilfsorganisationen, die Bundeswehr und noch viele andere. Verantwortlich ist der Innensenator. Er sagt allen Helfenden, was sie tun sollen.
So soll allen Menschen schnell und gut geholfen werden. Aber auch Tiere und die Umwelt können geschützt werden.
Wichtig ist, dass möglichst alle Menschen vorbereitet sind.
Es ist zum Beispiel gut, immer ein Vorrat an Essen und Trinken und Wasser im Hause zu haben. Vor Hochwasser und Sturmfluten schützen uns die Deiche. Bei Sturm können Bäume umstürzen. Dann bleibt man am besten zuhause. Es kann passieren, dass der Strom ausfällt. Dann helfen zuhause Powerbanks, Batterien, Taschenlampen und Kerzen. Es ist auch wichtig, sich um die Nachbarinnen und Nachbarn zu kümmern. Vielleicht brauchen sie Hilfe. Menschen müssen zusammenhalten! Dann kommen wir alle besser durch die Katastrophe.
Hier finden Sie Informationen, wie Sie für einen Notfall vorsorgen können.
Maßgebliche Rechtsvorschrift:
Die Abgrenzung des Katastrophenfalls von der Großschadenslage ist vom Schadensausmaß her schwierig. Rechtlich gewinnt die Lage mit der Feststellung des Katastrophenfalls durch den Katastrophenschutzleiter, der dann auch die zentrale Einsatzleitung übernimmt, den Charakter einer Katastrophe. Hieran knüpfen sich Regelungen, die über den rechtlichen Rahmen und die Verfahrensabläufe hinausgehen, die für die normale Gefahrenbekämpfung oder die Großschadenslage gelten. Gleiches gilt für die vorbereitenden Maßnahmen zur Verhütung von Katastrophen.
Warnung im Katastrophenfall
Im Katastrophenfall werden Sie gewarnt mittels eines Warnmittelmixes. Die Warnung kann Sie erreichen über:
Weg der Warnmeldung von einer Leitstelle bis zu Ihnen: Kurzfilm zur Warnung der Bevölkerung
Der Katastrophenschutz ist – als Teil der staatlichen Gefahrenabwehr – nach den Artikeln 30 und 70 Grundgesetz Aufgabe der Länder.
Der Senator für Inneres und Sport (Referat 35) koordiniert – als Landeskatastrophenschutzbehörde – den Katastrophenschutz auf Landesebene. Er führt die Aufsicht über die Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen und Seestadt Bremerhaven. Bei Eintritt einer Katastrophe, die Bremen und Bremerhaven betrifft, liegt die Entscheidungszuständigkeit für Katastrophenschutzmaßnahmen beim Senator für Inneres und Sport als Katastrophenschutzleiter (KatS-Leiter/politisch Gesamtverantwortlicher).
In der Stadtgemeinde Bremen ist der Senator für Inneres und Sport (Referat 35) zugleich auch Ortskatastrophenschutzbehörde. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven – einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven – ist der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven Ortskatastrophenschutzbehörde.
Außer den für die Gefahrenabwehr fachlich originär zuständigen Behörden und Institutionen wirken weiter im Katastrophenschutz mit:
Öffentlicher Träger ist beispielsweise die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, deren Einheiten und Einrichtungen der Bund den Ländern für die Katastrophenbekämpfung zur Verfügung stellt.
Private Träger sind in der Regel die Hilfsorganisationen, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Katastrophenschutz erklärt haben. Ihre allgemeine Eignung wird – soweit nicht schon im Zivilschutzgesetz des Bundes geregelt – durch die Landeskatastrophenschutzbehörde, die besondere Eignung ihrer Einheiten und Einrichtungen durch die jeweilige Ortskatastrophenschutzbehörde festgestellt.
Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige
zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Der Zivilschutz wird von Bund und Ländern gemeinsam wahrgenommen.
Gegenüber den früher sehr weitgehenden Regelungen über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (der Länder) im Verteidigungsfall hat sich der Bund aufgrund der Veränderungen in der Sicherheitslage für die Bundesrepublik Deutschland und auch aus Kostengründen inzwischen in der Wahrnehmung seiner Aufgabe stark beschränkt und stützt sich verstärkt auf den ”friedensmäßigen” Katastrophenschutz der Länder ab, den er durch ”Module” für Brandschutz, ABC-Schutz und Sanitäts- und Betreuungsdienst ergänzt (sog. ergänzender Katastrophenschutz). Diese Module stehen den Ländern aber auch zur Gefahrenbekämpfung unterhalb der Katastrophenschwelle zur Verfügung.
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres und Sport
Referat 35 - Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung
Stresemannstraße 48
28207 Bremen
katastrophenschutz@inneres.bremen.de
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