Hinweisgebende Personen leisten durch die Meldung von Rechtsverstößen und Missständen einen wichtigen Beitrag dazu, Fehlverhalten aufzudecken und negative Folgen dieses Fehlverhaltens vorzubeugen und abzustellen. Die Freie Hansestadt Bremen hat daher für hinweisgebende Personen innerhalb der Verwaltung oder für Personen, die mit der Verwaltung in einem beruflichen Zusammenhang stehen, interne Meldestellen in allen senatorischen Behörden eingerichtet.
Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz) vom 31. Mai 2023 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz beinhaltet verschiedene Regelungen für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen und soll diesen Rechtssicherheit geben.
An die internen Meldestellen können sich Beschäftigte aus der Verwaltung und Personen mit beruflichem Zusammenhang zur Verwaltung wenden, wenn sie Rechtsverstöße von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung melden möchten. Geschützt sind unter anderem hinweisgebende Arbeitnehmende, Beamt:innen, Praktikant:innen, Mitarbeiter:innen von Lieferunternehmen sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet oder das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Weiterhin muss die Meldung Informationen über Rechtsverstöße gegen geltende Gesetze und EU-Verordnungen aus den Bereichen
enthalten. Ebenso umfasst sind Meldungen, die Aussagen von Beamt:innen betreffen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. Besonders sensible Bereiche, wie beispielsweise die Nachrichtendienste und viele Verschlusssachen unterfallen nicht dem Hinweisgeberschutzgesetz. Hinweisgebende Personen sollten zudem beachten, dass privates Fehlverhalten, das in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht, sowie bloße Mutmaßungen und Falschmeldungen nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst sind. Es sollten ausschließlich Sachverhalte gemeldet werden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.
Darüber hinaus wurde mit der Zentralen internen Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (ZIMS) eine weitere interne Meldestelle geschaffen, an die sich Beschäftigte und Personen, die mit der Verwaltung im beruflichen Zusammenhang stehen wenden können, unabhängig von ihrer Ressortzugehörigkeit.
Zu beachten ist, dass die internen Meldestellen der senatorischen Behörden und die Zentrale interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (ZIMS) für Meldungen zuständig sind, die senatorischen Behörden, nachgeordnete Dienststellen, Gerichte und Eigenbetriebe sowie weiterer Einrichtungen der Ressorts, die nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sind, betreffen. Für Meldungen, die juristische Personen in öffentlich- oder privatrechtlicher Rechtsform (z.B. Körperschaft des öffentlichen Rechts, Anstalt des öffentlichen Rechts, Stiftung, GmbH, AG) sowie rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) betreffen, sind die internen Meldestellen der jeweiligen Einrichtungen zuständig.
Hinweisgebende Personen können Meldungen per E-Mail oder Post an die internen Meldestellen der senatorischen Behörden richten. Darüber hinaus können hinweisgebende Personen telefonische Meldungen abgeben oder nach vorheriger Terminabsprache die persönliche Zusammenkunft mit den Ansprechpartner:innen der internen Meldestellen erbeten. Nur diese Ansprechpartner:innen sind befugt, nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes tätig zu werden und Meldungen von hinweisgebenden Personen entgegenzunehmen, Folgemaßnahmen einzuleiten und Rückmeldungen an die hinweisgebenden Personen zu erteilen.
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Hinweisgebende Personen sollten sich vor der Abgabe einer Meldung informieren, ob ihre Meldung in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Bei Fragen zum Meldeverfahren können die internen Meldestellen der senatorischen Behörden oder die Zentrale interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (ZIMS) kontaktiert werden. Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner:innen in den senatorischen Behörden sind hier zu finden. Allgemeine Anfragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz stehen, können von den Ansprechpartner:innen nicht beantwortet werden.
Informationen zu den Ansprechpartner:innen und Meldeverfahren der externen Meldestellen stehen beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht und beim Bundeskartellamt zur Verfügung.
Hinweisgebende Personen können Meldungen per E-Mail oder Post sowie telefonisch oder persönlich während eines vereinbarten Termins bei den internen Meldestellen der senatorischen Behörden oder der Zentralen internen Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (ZIMS) abgeben. Bei der Kommunikation per E-Mail ist zu beachten, dass diese datenschutzrechtlich unsicher sein kann, sofern die Daten nicht verschlüsselt werden. Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner:innen der internen Meldestellen der senatorischen Behörden sind hier zu finden.
Zu beachten ist, dass die internen Meldestellen der senatorischen Behörden und die Zentrale interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (ZIMS) für Meldungen zuständig sind, die senatorischen Behörden, nachgeordnete Dienststellen, Gerichte und Eigenbetriebe sowie weiterer Einrichtungen der Ressorts, die nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sind, betreffen. Für Meldungen, die juristische Personen in öffentlich- oder privatrechtlicher Rechtsform (z.B. Körperschaft des öffentlichen Rechts, Anstalt des öffentlichen Rechts, Stiftung, GmbH, AG) sowie rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) betreffen, sind die internen Meldestellen der jeweiligen Einrichtungen zuständig.
Informationen zu den Ansprechpartner:innen und Meldeverfahren der externen Meldestellen stehen beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht und beim Bundeskartellamt zur Verfügung.
Für eine zeitnahe und zuverlässige Bearbeitung der Meldung sollten hinweisgebende Personen möglichst präzise den Sachverhalt beschreiben. Hierfür ist es wichtig, Informationen zu den beteiligten Personen, Datum (und Uhrzeit) des Sachverhalts, Hintergründe und im Zusammenhang stehende Sachverhalte mitzuteilen. Hinweisgebende Personen können sich hierzu an den W-Fragen orientieren (Wer hat Was, Wann und Wo, Wie und Warum getan?). Sofern hinweisgebende Personen Kenntnisse von Beweisen und/oder Unterlagen zum Sachverhalt haben, sollten diese den internen Meldestellen zur Verfügung gestellt werden.
Das interne Meldeverfahren läuft wie folgt ab:
Informationen zu den Meldeverfahren der externen Meldestellen stehen beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht und beim Bundeskartellamt zur Verfügung.
Hinweisgebende Personen können Meldungen und Beweismittel anonym abgeben. Hierbei sollte beachtet werden, dass bei der anonymen Meldungsabgabe die Ansprechpartner:innen der internen Meldestellen der senatorischen Behörden oder die Zentrale interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (ZIMS) nicht die Möglichkeit haben, mit hinweisgebenden Personen in Kontakt zu treten und diesen auch keine verfahrensrelevanten Informationen, insbesondere Eingangsbestätigungen und Rückmeldungen zukommen lassen können. Hinweisgebende Personen sollten bei der anonymen Meldungsabgabe darauf achten, dass die Schilderung des Sachverhalts und die übersendeten Beweise und/oder Unterlagen zum Sachverhalt keine Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen. Weiterhin sollte zur anonymen Meldungsabgabe kein technisches Gerät (z.B. Laptop, Smartphone), das vom Beschäftigungsgeber zur Verfügung gestellt wurde oder über dessen Netzwerk verbunden ist, genutzt werden.
Spätestens drei Monate nach Abgabe der Meldung erhalten hinweisgebende Personen von der internen Meldestelle eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die jeweiligen Gründe. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Rückmeldung nur insoweit erfolgen kann, als dass dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden nicht beeinträchtigt werden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält Regelungen und Vorgaben, die hinweisgebenden Personen einen besseren Schutz gewährleisten, insbesondere vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen schützen sollen. Hierunter fallen Benachteiligungen wie Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Rufschädigung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing. Sofern hinweisgebende Personen finanzielle Schäden durch solche Repressalien erleiden, haben sie ein Recht auf Entschädigung. Voraussetzung ist, dass hinweisgebende Personen eine Meldung an eine interne oder externe Meldestelle gerichtet haben oder eine Offenlegung erfolgt ist. Weiterhin muss zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung der hinreichende Grund zu der Annahme bestehen, dass der gemeldete Sachverhalt der Wahrheit entspricht und in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt bzw. der hinreichende Grund zu der Annahme bestehen, dass dies der Fall sei.
Wir bitten hinweisgebende Personen ausschließlich Sachverhalte zu melden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Sämtliche Angaben können negative Folgen für Kolleg:innen und Dritte nach sich ziehen. Als Arbeitnehmende bzw. Beamt:innen könnten hinweisgebenden Personen im Fall von böswilligen Falschmeldungen, bloßen Mutmaßungen und der Denunzierung von Kolleg:innen aus eigenen niedrigen Beweggründen arbeitsrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen drohen. Zudem können sich hinweisgebende Personen schadensersatzpflichtig machen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden. Sofern die Meldung einen Straftatbestand erfüllt, können auch Geld- und Freiheitsstrafen die Folge sein.